Rz. 3

Gem. § 125 UmwG sind auf die Spaltung die Vorschriften der §§ 2-122 UmwG zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 123-173 UmwG betreffend die Spaltung keine Sondervorschriften vorsehen und die Ausnahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht greifen. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind für die Spaltung die Vorschriften des § 9 Abs. 2 UmwG sowie jene des § 62 Abs. 5 UmwG von der Anwendung ausgeschlossen, bei Abspaltung und Ausgliederung zudem jene des § 18 UmwG sowie bei Ausgliederung ferner jene der §§ 14 Abs. 2, 15, 2934, 54 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 und 71 UmwG. Eine Prüfung i. S. d. §§ 912 UmwG ist darüber hinaus bei der Ausgliederung nicht vorzunehmen.

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