Rz. 1

Die Spaltung als eine der 4 Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen anderen bzw. mehrere andere Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung[1] wird das Vermögen nicht als Ganzes, sondern in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der übernehmende Rechtsträger nur betreffend den auf ihn übergegangenen Vermögensanteil in Rechtsnachfolgestellung eintritt. Als Rechtsträger einer Spaltung kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Für als AG organisierte Rechtsträger gelten mit § 141 UmwG allerdings besondere Anforderungen, so ist z. B. die Spaltung einer AG oder KGaA ausgeschlossen, wenn sie noch nicht 2 Jahre im Register eingetragen ist. Ebensowenig ist aufgrund des Sacheinlageverbots nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Abspaltung zur Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – sog. UG – möglich.[2] Hingegen ist ein Abspaltung auf eine bestehende UG dann möglich, wenn das Stammkapital der aufnehmenden UG im Zuge der Abspaltung/Ausgliederung auf mindestens 25.000 EUR erhöht wird.[3]

Durch das MoPeG[4] wurde die eingetragene BGB-Gesellschaft (eGbR) in den Kreis der spaltungsfähigen Rechtsträger aufgenommen.[5] Durch das UmRUG[6] besteht neben der nationalen Spaltung nun auch mit den §§ 320–-332 UmwG ein Regelungsbereich für grenzüberschreitende Spaltungen. Dabei ist nur die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung geregelt, die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme wird nur eingeschränkt zugelassen.[7] Einen Überblick über die vom UmwG erfassten Rechtsträger und deren Handlungsspielräume im Rahmen von Spaltungen liefern die Tabellen 1–4 im allgemeinen Umwandlungsteil.[8] Der Vermögenstransfer wird den Eigentümern respektive den Anteilsinhabern oder Mitgliedern im Gegenzug mit der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des/der übernehmenden Rechtsträger/s vergütet. Das UmwG unterscheidet bei der Spaltung nach § 123 UmwG grundsätzlich 3 Arten der Spaltung, Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung, je nachdem, wer die Anteile des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers erhält oder ob der übertragende Rechtsträger nach der Umwandlung fortbesteht oder nicht.

In allen 3 Fällen der Spaltung kann eine Übertragung nach § 123 Abs. 4 UmwG gleichzeitig auf bestehende sowie neue Rechtsträger und dabei sogar gleichzeitig durch Abspaltung und Ausgliederung erfolgen:[9]

Abb. 1: Arten der Spaltung i. S. d. UmwG

 

Rz. 2

Bei der Aufspaltung wird der übertragende Rechtsträger aufgelöst und das gesamte Vermögen wird auf mehrere übernehmende bzw. neue Rechtsträger übertragen.

Bei der Abspaltung bleibt der übertragende (sich spaltende) Rechtsträger bestehen, es kommt nicht zu einer Auflösung. Nur ein Teil des Vermögens wird auf einen oder mehrere übernehmende bzw. neue Rechtsträger übertragen. Sowohl die Auf- als auch die Abspaltung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.

Bei der Ausgliederung bleibt der übertragende (ausgliedernde) Rechtsträger bestehen und überträgt Teile seines Vermögens an den übernehmenden bzw. neuen Rechtsträger und wird selbst bei diesen Gesellschafter. Bei der Ausgliederung wird i. d. R. die Ebene der Gesellschafter des übertragenden – ausgliedernden – Rechtsträgers nicht berührt.

Bei der Ausgliederung handelt es sich damit gerade nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers, sondern um eine besondere Übertragungsart, bei der statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände, eine zusammengefasste Übertragung einer Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt ermöglicht wird.[10]

Im Zuge der Ausgliederung i. S. d. § 123 UmwG ist auch eine Ausgliederung des gesamten Vermögens zulässig. In Konsequenz einer derartigen Totalausgliederung entsteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis – der übertragende Rechtsträger wird zur Holding.[11]

[3] Vgl. Berninger, GmbHR 2010, S. 69 f.
[4] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.
[5] Vgl. Lieder, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 124 Rz. 3.
[6] Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.2.2023, BGBl. 2023, Nr. 51.
[7] Vgl. zu den Details Bayer, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, Einl. I Rz. 30.
[9] Vgl. zur Kombination verschiedener Vorgänge Weiler, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 123 UmwG Rz. 169 ff., Stand: 9/2023.
[11] Vgl. ausführlich Schmidt, AG 2005, S. 26 ff.; Lieder, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 123 UmwG Rz. 56; Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungs...

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