Wird der Gesellschafter dennoch durch Bescheid nach Anhörung als sozialversicherungspflichtig eingestuft, ist folgendes Vorgehen möglich:

  • Erster Schritt: Widerspruch gegen den Bescheid (auf Grundlage des offiziellen Feststellungsbogens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des GmbH-Geschäftsführers)
  • Zweiter Schritt: Abhilfe und Aufhebung des Bescheids durch den Sozialversicherungsträger oder Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid
  • Dritter Schritt: Klage vor dem Sozialgericht, sofern Widerspruchsbescheid ergangen ist
 
Hinweis

Klage bei ablehnendem Widerspruchsbescheid

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Bei Zustellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beträgt die Frist 3 Monate.

Vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten kann jeder Beteiligte seinen Prozess selbst führen. Für das Gericht besteht dabei eine sog. Amtsermittlungspflicht, wonach die wesentlichen Entscheidungsgründe von Amts wegen zu ermitteln sind.

Gegen das Urteil eines Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Der Streitfall wird hier nochmals in gleichem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie vor dem Sozialgericht geprüft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder zu Protokoll beim Landessozialgericht einzulegen. Das Landessozialgericht entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil.

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts kann innerhalb eines Monats Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden. Im Gegensatz zur Berufung lässt die Revision nur eine rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes zu. Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Umgehung der Berufung zu, wenn der Gegner schriftlich zugestimmt hat und wenn sie vom Sozialgericht zugelassen wird.

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