Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden vom beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ermittelt. Der Arbeitgeberanteil stellt in der Buchhaltung "gesetzliche soziale Aufwendungen" dar. Der Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung einbehalten. Dieser Beitrag informiert zu allen wichtigen Terminen und Beitragssätzen sowie zu den wichtigsten Buchungen in der Finanzbuchhaltung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch. Bedeutsam für die Sozialversicherung sind:

SGB IV – Gemeinsame Vorschriften

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB III – Arbeitsförderung

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

1 Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Vom Arbeitgeber sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse zu überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, kann der Arbeitgeber wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden sollen. Für geringfügig Beschäftige ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

 
Achtung

Fälligkeitstag ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats

Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist seit dem 1.1.2006 der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Seit 1.1.2008 müssen die Meldungen der Beitragsnachweise generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein.

Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse. Bei rückwirkender Wertstellung gilt der Buchungstag der Krankenkasse und bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.

Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen.

Die Meldungen müssen generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein, d. h. die Beitragsnachweise müssen am Vortag bis spätestens 24 Uhr eingereicht worden sein.

Fälligkeitstage der Beitragsnachweise und Zahlungen im Jahr 2024

 
Fälligkeitstage der Beitragsnachweise 2024 Fälligkeitstage der Zahlungen 2024
25.1.2024 29.1.2024
23.2.2024 27.2.2024
22.3.2024 26.3.2024
24.4.2024 26.4.2024
24.5.2024[1] sonst 27.5.2024 28.5.2024[2] sonst 29.5.2024
24.6.2024 26.6.2024
25.7.2024 29.7.2024
26.8.2024 28.8.2024
24.9.2024 26.9.2024
24.10.2024[3] sonst 25.10.2024 28.10.2024[4] sonst 29.10.2024
25.11.2024 27.11.2024
19.12.2024 23.12.2024

Tab. 1: Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Sozialversicherung im Jahr 2024

[1] sofern der 30.5. ein Feiertag ist.
[2] sofern der 30.5. ein Feiertag ist.
[3] sofern der 31.10. ein Feiertag ist.
[4] sofern der 31.10. ein Feiertag ist.

2 Beitragssätze, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung

 
  Werte ab 1.1.2023 Werte ab 1.7.2023 Werte ab 1.1.2024
Beitragssätze in % des Bruttoarbeitsverdienstes      
Krankenversicherung 14,6 %   14,6 %
zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag      
durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,6 %   1,7 %
Pflegeversicherung 3,05 % 3,4 % 3,4 %
Zusatzbeitrag für Kinderlose über 23 Jahre 0,35 % 0,6 % 0,6 %
Staffelung für Arbeitnehmer mit 2 bis 5 Kindern bis 25 Jahre alt   jeweils – 0,25 % jeweils – 0,25 %
Rentenversicherung 18,6 %   18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 %   2,6 %
Beitragsbemessungsgrenzen      
Kranken- und Pflegeversicherung      
Kalenderjahr 59.850 EUR   62.100 EUR
Kalendermonat 4.987,50 EUR   5.175 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung      
Kalenderjahr (West) 87.600 EUR   90.600 EUR
Kalendermonat (West) 7.300 EUR   7.550 EUR
Kalenderjahr (Ost) 85.200 EUR   89.400 EUR
Kalendermonat (Ost) 7.100 EUR   7.450 EUR
Versicherungspflichtgrenze = Jahresarbeitsentgeltgrenze      
für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

66.600 EUR

(5.550,00 EUR mtl.)
 

69.300 EUR

(5.775 EUR mtl.)
für wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie und zum 31.12.2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer

59.850 EUR

(4.987,50 EUR mtl.)
 

62.100 EUR

(5.175 EUR mtl.)

Tab. 2: Beitragssätze 2023 und 2024

 
Achtung

West und Ost haben zum Teil unterschiedliche Werte

Unterschiedliche Werte für West und Ost gibt es nur noch bis zum Jahr 2024 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers entscheidend.

3 Buchung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, bevor die Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit endgültig feststehen. Überwiesen werden die am fünftletzten Bankarbeitstag durch Schätzung ermittelten Beiträge. Differenzen, die nach erfolgter Lohnabrechnung zum Monatsende zu den tatsächlichen Verbindlichkeiten entstehen, werden im Folgemonat mit der neuen Schätzung verrechnet.

Zum jeweilige...

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