Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern.
Der Beitrag liegt 2024 weiterhin bei 18,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt, jedoch max. von der Beitragsbemessungsgrenze, und ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen.[1] Bei weiterbeschäftigten Altersrentnern ist nach Erreichen der Regelaltersrente nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Diese können seit 2017 zur Rentenversicherungspflicht optieren.
S. Abschnitt 2.
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