OFD Frankfurt, 30.3.2006, S 2221 A - 78 - St II 2.08

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit

Höchstbeträge in

EUR
Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau  
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte 1.500,– 1.500,– sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
  Beamtin 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
  Hausfrau 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Arbeitslos (Bezieher von Arbeitslosengeld) 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Arbeitslos (Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)) 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Selbstständig 1.500,– 2.400,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
  Rentnerin 1.500,– 1.500,– für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge zahlt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Beamter Hausfrau 1.500,– 2.400,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die nicht berufstätige Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht
  Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,– 2.400,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalts von Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert
  Arbeitslos (Bezieher von Arbeitslosengeld) 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Arbeitslos (Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)) 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
  Beamtin 1.500,– 1.500,– sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch
  Arbeiterin, Angestellte 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
  Rentnerin 1.500,– 1.500,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung
  Selbstständig 1.500,– 2.400,– der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Rentner Hausfrau 1.500,– 1.500,– der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) 1.500,– 1.500,– der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
  Arbeiterin, Angestellte 1.500,– 1.500,– der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
  Beamtin 1.500,– 1.500,– der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung, die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
  Rentnerin 1.500,– 1.500,– sowohl der Ehemann als auch die Ehefra...

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