Ein Unternehmer, der seinen Angestellten Gehalts- oder Lohnvorschüsse gewährt, muss diese in seiner Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltsvorschuss

Im Dezember 01 bittet ein Arbeitnehmer Hans Groß, ihm einen Gehaltsvorschuss bezüglich des Januargehalts 02 i. H. v. 500 EUR zu zahlen. Zum 31.12.01 ist der Betrag noch nicht zurückgezahlt. Das Nettogehalt beträgt 2.000 EUR.

Folge:

Hans Groß muss die 500 EUR in seiner Bilanz zum 31.12.01 als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen.

Buchungsvorschlag: Auszahlung Vorschuss

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1530/1340 Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung 500 1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 500

Buchungsvorschlag: Verrechnung mit Januargehalt

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 2.000 1530/1340 Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsverrechnung 500
      1200/1800 Bank 1.500

Dies gilt ebenso für Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf Reisekostenerstattungen oder Darlehen an Mitarbeiter.

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