Ein Unternehmer, der seinen Angestellten Gehalts- oder Lohnvorschüsse gewährt, muss diese in seiner Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht zurückgezahlt worden sind.
Gehaltsvorschuss
Im Dezember 01 bittet ein Arbeitnehmer Hans Groß, ihm einen Gehaltsvorschuss bezüglich des Januargehalts 02 i. H. v. 500 EUR zu zahlen. Zum 31.12.01 ist der Betrag noch nicht zurückgezahlt. Das Nettogehalt beträgt 2.000 EUR.
Folge:
Hans Groß muss die 500 EUR in seiner Bilanz zum 31.12.01 als sonstige Vermögensgegenstände ausweisen.
Buchungsvorschlag: Auszahlung Vorschuss
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1530/1340 | Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung | 500 | 1755/3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto | 500 |
Buchungsvorschlag: Verrechnung mit Januargehalt
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1740/3720 | Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 2.000 | 1530/1340 | Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsverrechnung | 500 |
1200/1800 | Bank | 1.500 |
Dies gilt ebenso für Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf Reisekostenerstattungen oder Darlehen an Mitarbeiter.
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