Bei Kreditoren handelt es sich um Verbindlichkeitskonten von Gläubigern eines Unternehmens. Normalerweise haben Kreditoren einen Habensaldo. Kommt es jedoch vor, dass die Kreditoren einen Sollsaldo aufweisen, ist zu prüfen, ob dieser Sollsaldo tatsächlich aus einer Überzahlung entstanden ist. Die Prüfung, ob es sich um einen Sollsaldo handelt, ist insbesondere deshalb vorzunehmen, weil es sich ja auch um eine Fehlbuchung handeln könnte. Insoweit sollte auf die Prüfung nicht verzichtet werden, damit nicht aus Versehen ein debitorischer Kreditor gebucht wird, der im Folgejahr nicht durch eine Verrechnung des Gläubigers aufgelöst wird, sondern über mehrere Jahre fälschlicherweise "mitgeschleppt" wird.

Die Überzahlung an einen Gläubiger stellt eine Forderung dar und darf nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB (Saldierungsverbot) nicht mit Verbindlichkeiten saldiert werden. Es handelt sich vielmehr um einen gesondert auszuweisenden Vermögensgegenstand des Unternehmens.

Ein Ausweis unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen scheidet aus, weil der Überzahlung weder eine Lieferung noch eine Leistung gegenübersteht.

 
Praxis-Beispiel

Versehentliche Überzahlung

Unternehmer Groß bestellt mehrere neue Laptops für seine Büroangestellten. Der Einkaufspreis für alle Geräte beträgt insgesamt 5.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4000/0630 Betriebsausstattung 5.000      
1576/1406 Vorsteuer 19 % 950 70000/70000 Kreditor 5.950

Groß überweist versehentlich 6.950 EUR statt der 5.950 EUR an den Lieferanten der Laptops.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
70000/70000 Kreditor 6.950 1200/1800 Bank 6.950

Durch die Überzahlung des Groß i. H. v. 1.000 EUR weist das Kreditorenkonto des Lieferanten einen Sollsaldo i. H. v. 1.000 EUR auf. Unternehmer Groß hat einen Anspruch auf Rückerstattung der versehentlich zu viel gezahlten 1.000 EUR gegenüber dem Lieferanten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist als debitorischer Kreditor unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassen und auszuweisen.

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