Begriff

Der Leistungstatbestand der sonstigen Leistung beschreibt neben dem Begriff der Lieferung den Haupttatbestand der Leistung im Umsatzsteuerrecht. Eine sonstige Leistung liegt nach der Grunddefinition des § 3 Abs. 9 UStG immer dann vor, wenn der Unternehmer eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne ausführt, die keine Lieferung darstellt. Erst wenn festgestellt ist, dass eine sonstige Leistung vorliegt und was deren wirtschaftlicher Gehalt ist, kann der zutreffende Leistungsort bestimmt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Grundtatbestand der sonstigen Leistung ist in § 3 Abs. 9 UStG beschrieben. In § 3 Abs. 9a UStG bis § 3 Abs. 11a UStG sind Ergänzungen zu dem Grundtatbestand aufgenommen worden, die Sonderfälle der sonstigen Leistung regeln.

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