Bei den unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassenden antizipativen Vorgängen handelt es sich um Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine Zeit davor sind.

 
Praxis-Beispiel

Im Dezember anerkannte Versicherungsentschädigungen gehen im Januar ein

Unternehmer Groß ist im November 01 durch einen Unfall in der Produktion ein Schaden von 100.000 EUR an mehreren Maschinen entstanden, da diese nicht mehr verwendbar sind. Nach Prüfung durch den Versicherer, teilt ihm dieser im Dezember 01 mit, dass er eine Versicherungsentschädigung für Maschinenausfälle in Höhe der geltend gemachten Summe erhält. Die Auszahlung wird im Januar 02 erfolgen. Danach wird Unternehmer Groß die notwendigen Ersatzbeschaffungen tätigen.

Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Anerkennung des Anspruchs im Wirtschaftsjahr 01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1501/1301 Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr 100.000 2742/4970 Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen 100.000

Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Zahlung im Wirtschaftsjahr 02:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/ Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 100.000 1501/1301 Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr 100.000

Die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" befindet sich unter Position B II des § 266 Abs. 2 HGB. Diese Position besteht aus folgenden 4 Unterpositionen:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und
  • sonstige Vermögensgegenstände.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen bei einem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auf Ziel, deren Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzerlösen auszuweisen sind:[1]

  • Produkte sind in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter, die regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit veräußert werden. Daraus folgt, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftstätigkeit veräußert werden (z. B. Buchgewinn aus dem Verkauf einer stillgelegten Maschine), nicht zu Umsatzerlösen führt, sondern als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen ist.
  • Dienstleistungen (z. B. Vermietungserlöse) führen hingegen stets zu Umsatzerlösen.

Forderungen gegen ein verbundenes Unternehmen: Ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne ist ein Unternehmen, an dem eine mindestens 50 %ige Beteiligung besteht. Hierunter gehören Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ein derartiges Unternehmen. Unternehmen, an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind Unternehmen, bei denen die Beteiligung zwischen 5 % und 50 % liegt.

Sonstige Vermögensgegenstände: Dieser Posten entspricht einem Sammelposten für alle Forderungen, die nicht in einen der vorherigen Bilanzposten eingeordnet werden können. Beispiele: Ansprüche auf Steuererstattungen oder sog. antizipierte Posten, also Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag Einnahmen sind.

 
Hinweis

Ausgeweiteter Umsatzbegriff

Durch die Ausweitung des Umsatzbegriffs durch das BilRUG (2015) sind viele Erträge, die zuvor unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen wurden, seither unter den Umsatzerlösen zu buchen. Folglich sind Ansprüche auf Umsatzeinzahlungen, die zuvor als sonstige betriebliche Erträge gezeigt wurden, nach BilRUG auch unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen anstatt unter den sonstigen Vermögensgegenständen.

 
Praxis-Beispiel

Forderung aus Lieferung und Leistung an Kunden

Fliesenleger Hans Groß hat gegen seinen Kunden Wolfgang Müller (Konto 18543) einen Anspruch aus Fliesenlegerarbeiten i. H. v. 5.950 EUR. Die Zahlung war im Dezember 01 fällig. Wolfgang Müller überweist aber erst im Februar 02.

Buchungsvorschlag:

 

Konto SKR

03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto SKR

03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
18543 Wolfgang Müller 5.950 8400/4400 Erlöse 19 % USt 5.950
[1] Vgl. ausführlich WP-Handbuch, Kapitel F, 16. Aufl., Rz. 793 m. w. N.

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