Kommentar

Die Urteile des BFH[1], wonach Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen (ZVK), die anlässlich der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geleistet werden, nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führen, sind allgemein anzuwenden.

Für Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2005 enden, wird darauf hingewiesen, dass für die genannten Fälle eine gesetzliche Neuregelung vorgeschlagen werden soll, die zu einer Versteuerung solcher Sonderzahlungen führt.

Alle offenen Fälle, in denen solche Sonderzahlungen geleistet wurden, können zunächst für die Kalenderjahre 2005 und früher unter Berücksichtigung der BFH-Urteile abgeschlossen werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 30.5.2006, IV C 5 – S 2333 – 53/06

[1] Vgl. BFH-Urteile vom 14.9.2005, VI R 32/04, INF 2005, S. 846; vom 14.9.2005, VI R 148/98, INF 2005, S. 886; vom 15.2.2006, VI R 92/04, INF 2006, S. 285

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