Nicht nur Personengesellschaften, sondern auch wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaften können eine Mitunternehmerschaft darstellen.[1]
Dies betrifft z. B.
- eine Bruchteilsgemeinschaft[2] mit einer gewerblichen Betätigung, z. B. gewerblicher Grundstückshandel, Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung;
- eine Wohnungseigentümergemeinschaft[3], die gewerblich tätig ist. Dies hat der BFH z. B. für eine WEG entschieden, die ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt[4];
- eine eheliche Gütergemeinschaft, sofern die Ehegatten einen Gewerbebetrieb im Rahmen ihres ehelichen Gesamtguts[5] betreiben;
- eine Erbengemeinschaft[6], zu deren Erbmasse ein Betrieb gehört;
- eine Gewinn- und Verlustgemeinschaft i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Dies ist eine besondere Form einer GbR, die als Innengesellschaft eine "andere Gesellschaft" i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellen kann[7] Auch hierbei ist erforderlich, dass zudem ein gemeinschaftlicher Gewerbebetrieb zu bejahen ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen