In der Praxis ist gerade bei Freiberuflern (Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) häufig ein Zusammenschluss anzutreffen. Solch ein Zusammenschluss wird meist als Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät bezeichnet, unter welcher sich die Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammentun. Als Rechtsform wird hier vor allem auf

  • eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)[1] oder
  • eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

zurückgegriffen. Hierbei kommt auch ein Zusammenschluss von Personen mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen in Betracht, z. B. Rechtsanwalt und Steuerberater.

Sind die allgemeinen Voraussetzungen gegeben, insbesondere eine Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko, gelten auch für freiberufliche Zusammenschlüsse die mitunternehmerischen Regeln analog. Dies betrifft insbesondere die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Hinzurechnung der Sondervergütungen bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der Gesellschaft.

Wiederum keine Auswirkung ergibt sich auf die Art der Einkünfte, es liegen weiterhin Einkünfte nach § 18 EStG vor. Diese Einkünfte aus der gemeinschaftlichen selbstständigen Arbeit unterliegen trotz Mitunternehmerschaft nicht der Gewerbesteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge