Begriff

Zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 4 Abs. 1 und § 5 EStG gehört neben dem gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen der Gesellschaft, das in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen wird, auch das im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehende sog. Sonderbetriebsvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen setzt sich zusammen aus dem aktiven Sonderbetriebsvermögen I und  II sowie dem passiven/negativen Sonderbetriebsvermögen. Das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer wird in deren individuellen Sonderbilanzen erfasst. Das Ergebnis von Sonderbilanzen wird im Rahmen des steuerlichen Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft berücksichtigt. Über die Sonderbilanzen, soweit diese erforderlich sind, wird der Gewinnanteil eines Mitunternehmers der 2. Stufe ermittelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Bilanzierung in der Sonderbilanz gelten prinzipiell die gleichen Bilanzierungsregeln wie für die Steuerbilanz der Personengesellschaft. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 4 Abs. 1, 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Überführung bzw. Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen ist in § 6 Abs. 5 EStG geregelt. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 4.2 Abs. 2 EStR 2012 und H 4.2 und H 4.7 sowie H 5.1 EStH 2020.

In einer Verwaltungsanweisung hat die Finanzverwaltung Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Mitunternehmerteilanteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen erörtert.[1] Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Aus Vertrauensschutzgründen kann das bisherige (ersetzte) BMF-Schreiben[2] für bereits abgeschlossene Übertragungsvorgänge weiterhin angewendet werden, wenn die Beteiligten auf Antrag hieran einvernehmlich auch weiterhin festhalten möchten. Im Hinblick auf die Rechtsprechungsentwicklung hat das BMF durch ein neuerliches Schreiben das BMF-Schreiben v. 20.11.2019 aktualisiert und ergänzt. Dieses neue BMF-Schreiben v. 5.5.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 3.3.2005, IV B 2-S 2241-14/05, BStBl 2005 I S. 458; ergänzt durch BMF, Schreiben v. 7.12.2006, V B 2-S 2241-53/06, BStBl 2006 I S. 766.
[3] BMF-Schreiben v. 5.5.2021, IV C 6 – S 2240/19/10003, DStR 2021 S. 1112

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