Rz. 49

Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 1, 2 ErbStG) gelten für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft ist nicht begünstigt.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 17.6.2020, II R 38/17, BStBl 2021 II S. 108 ff.; Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Auflage 2021, § 13b ErbStG, Rz. 13; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13b ErbStG Rz. 126 ff. m. w. N., Stand: 2/2022.

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