Rz. 48

Ist im Rahmen von § 15a EStG von einem Kapitalkonto die Rede, so meint der Gesetzgeber damit das Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters in der Steuerbilanz der Personengesellschaft zuzüglich eines Mehr- oder Minderkapitalkontos aus der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters.[1] Nicht gemeint ist damit, das in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft auszuweisende Kapitalkonto eines Gesellschafters. Folglich werden die Sonderbilanzen und damit auch sowohl aktives Sonderbetriebsvermögen I und II sowie passives Sonderbetriebsvermögen nicht berücksichtigt. Das Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten ist nicht in die Ermittlung seines Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG einzubeziehen.[2] Die Vorschrift stellt konzeptionell darauf ab, ob der beschränkt haftende Gesellschafter gegenwärtig wirtschaftlich belastet ist.[3] Dies ist nicht der Fall, wenn das Kapitalkonto erschöpft und die Haftsumme überschritten ist. Folglich ist für die entsprechenden Verluste ein Ausgleich ausgeschlossen. Im Bereich des Sonderbetriebsvermögens zeigt die Haftungsbeschränkung des Gesellschafters keine Wirkung. Die hieraus resultierenden Verluste muss er ohne Beschränkung tragen.

Da sich das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15a EStG nicht auf den Bereich des Sonderbetriebsvermögens bezieht, sollte eine Verlagerung von Verlusten aus dem Gesamthandsbereich in den Bereich des Sonderbetriebsvermögens angestrebt werden.[4]

[1] Vgl. Wacker, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15a EStG Rz. 93 m. w. N.; Kahle, FR 2010, S. 773 f.
[3] Vgl.von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15a EStG Rz. 10.
[4] Vgl. von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15a EStG Rz. 10a.

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