Rz. 46
Für die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils schließt § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG die Begünstigung der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG aus. Dies gilt auch dann, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen zusammen mit dem Anteil veräußert wird.[1]
Rz. 47
Wird dagegen der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens veräußert, liegt eine begünstigte Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.[2]
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