Rz. 46

Für die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils schließt § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG die Begünstigung der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG aus. Dies gilt auch dann, wenn wesentliches Sonderbetriebsvermögen zusammen mit dem Anteil veräußert wird.[1]

 

Rz. 47

Wird dagegen der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens veräußert, liegt eine begünstigte Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.[2]

[1] Vgl. Wacker, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 16 EStG Rz. 415.
[2] Vgl. Schallmoser, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 16 EStG Rz. 221, Stand: 11/2022.

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