Rz. 44

Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Gesamthandseigentum des Übertragenden und des Übernehmenden steht:

 
Praxis-Beispiel

A ist zu 60 % an der AB OHG beteiligt, der er auch ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück zur Nutzung überlässt. A überträgt die Hälfte seines Mitunternehmeranteils (½ des Gesamthandsanteils und ½ des Sonderbetriebsvermögens) unentgeltlich auf C. Die AC-GbR überlässt das Grundstück der ABC-OHG unentgeltlich. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen von A und C.

Die Gesamthandsgemeinschaft (§§ 718 ff. BGB) wird unmittelbar zur Besitzpersonengesellschaft. Es liegt eine unentgeltliche Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, die Buchwertfortführung vorschreibt, vor. Die bisherige Zuordnung als Sonderbetriebsvermögen der OHG ändert sich. Das Grundstück wird Gesamthandsvermögen bei der AC-GbR. Die damit verbundene Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der AC-GbR erfolgt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert.[1]

 

Rz. 45

Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Bruchteilseigentum des Übertragenden und des Übernehmenden steht:

Auch hier liegt zunächst eine unentgeltliche Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vor, die zwingend Buchwertfortführung vorschreibt. Anschließend erfolgt sowohl bei dem übertragenden Gesellschafter als auch bei dem übernehmenden Gesellschafter eine Überführung des Sonderbetriebsvermögens (bisher Sonderbetriebsvermögen in der OHG) in das Sonderbetriebsvermögen bei der gesamthandsvermögenslosen Besitzpersonengesellschaft (GbR) nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert. Diese Besitzpersonengesellschaft hat ausschließlich Sonderbetriebsvermögen.[2]

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