Rz. 20

Sofern Wirtschaftsgüter weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen darstellen, können Wirtschaftsgüter, nach ständiger Rechtsprechung des BFH, als gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG berücksichtigt werden.[1] Hierzu ist allerdings notwendig, dass die Wirtschaftsgüter vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt und objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Gewillkürtes Betriebsvermögen bzw. gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kann auch von Gesellschaftern gebildet werden. Damit ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen gehört, muss es zum einen objektiv geeignet sein dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters zu dienen und zum anderen vom Gesellschafter klar und eindeutig zu diesem Zweck bestimmt sein (Widmung/Widmungsakt).[2]

 

Rz. 21

Es ist unklar, ob dieser Ausweis in der Buchführung der Personengesellschaft erfolgen muss oder ob dieser Ausweis auch in der Buchführung des Gesellschafters für sein Sonderbetriebsvermögen möglich ist.[3] Um jeden Streit zu vermeiden, ist ein Ausweis in der Buchführung der Gesellschaft vorzunehmen. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen wurde beispielsweise angenommen für ein unbebautes Grundstück als Tauschobjekt für ein unmittelbar betrieblich zu nutzendes Grundstück,[4] für sogenanntes Vorratsgelände[5] und für fremdvermietete Grundstücke.[6]

 
Praxis-Beispiel

Schenkt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück dem ebenfalls der Gesellschaft angehörenden Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchs und überlässt er das Grundstück weiterhin der Gesellschaft zur Nutzung, gehört das Nießbrauchsrecht zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Der Sohn kann das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen ausweisen.[7]

 

Rz. 22

Schulden können nicht als passives Sonderbetriebsvermögen gewillkürt werden.[8] Sie sind lediglich dann Sonderbetriebsvermögen, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit gewillkürtem aktivem Sonderbetriebsvermögen stehen.[9]

 

Rz. 23

Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn durch eine Nutzungsänderung ein Wirtschaftsgut die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verliert. In diesen Fällen kann eine Entnahme und damit die Aufdeckung der stillen Reserven durch Begründung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen – Ausweis in der Buchführung (der Gesellschaft) – vermieden werden.[10]

[3] Vgl. Bode, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 460a m. w. N., Stand: 11/2022. Zur ausführlichen Diskussion der Buchführungspflicht für das Sonderbetriebsvermögen vgl. Dißars, StuB 2016, S. 452 ff.
[8] Vgl. Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 339.
[10] Vgl. Ley, KÖSDI 2003, S. 13912. Vgl. Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 334.

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