Rz. 18

Sonderbetriebsvermögen bei mittelbarer Nutzungsüberlassung liegt vor, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Gebäude vermietet, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt. Durch die Vermietung wurde das Gebäude Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, weil das Eigentum des Gesellschafters für die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist.[1]

 

Rz. 19

Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter von einem Vermieter ein Grundstück erwirbt, das vom Mieter an die Personengesellschaft untervermietet wurde, wenn dadurch der Gesellschaft die Nutzung des Grundstücks auch für die Zukunft ermöglicht wird.[2] Ein Grundstück wird auch dann Sonderbetriebsvermögen, wenn sein Eigentümer, der es einem Dritten zur Weitervermietung an die Personengesellschaft überlassen hat, später Gesellschafter der Personengesellschaft wird, und zwar im Zeitpunkt des Eintritts des Eigentümers in die Gesellschaft.[3] Diese Grundsätze gelten auch bei einer Erbbaurechtsbestellung zugunsten eines Dritten. Bestellt der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einem Dritten an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und wird das Grundstück nach Bebauung vom Erbbauberechtigten vereinbarungsgemäß an die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietet, gehört der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet wurde, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.[4] Dagegen rechnet ein Gebäude nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn die Personengesellschaft einem ihrer Gesellschafter ein Nutzungsrecht an einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück eingeräumt und der Gesellschafter das Grundstück anschließend mit einem der Fremdvermietung dienenden Gebäude bebaut hat.[5] In diesem Fall diente das Nutzungsrecht des Gesellschafters nicht seiner Beteiligung an der Personengesellschaft, vielmehr war es Frucht dieser Beteiligung. Deshalb konnte es nicht als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz erfasst werden.

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