Rz. 8
Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich zusammenhängen, Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Eine derartige Forderung ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren und in der Steuerbilanz der Gesellschaft als Passivposten auszuweisen. Folge ist, dass der Gesellschafter, der einen eigenen Gewerbebetrieb hat, diese nicht in seiner eigenen Steuerbilanz ausweisen darf und dass der Gesellschafter seine Forderung gegen die Personengesellschaft während des Bestehens der Gesellschaft nicht gewinnmindernd wertberichtigen kann. Nach der Rechtsprechung[1] kann eine Berücksichtigung der verminderten Werthaltigkeit der Darlehensforderung erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung erfolgen.[2]
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