Rz. 6

Aktives Sonderbetriebsvermögen I sind alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, und zwar dergestalt, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Dies trifft zu für Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt und die von der Gesellschaft genutzt werden.[1] Soweit es sich um Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, bedarf es keiner Einlagehandlung, wie bspw. einer buchungsmäßigen Erfassung, um das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Diese Grundsätze gelten auch für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.[2]

[1] Vgl. Ley, KÖSDI 2003, S. 13908 m. w. N.

2.1 Grundstücke

 

Rz. 7

Für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird, ob dies im Gesellschaftsvertrag oder in einem besonderen Vertrag vereinbart ist und aufgrund welcher vertraglichen Regelung die Nutzung (schuldrechtlich: Miete oder dinglicher Art: Erbbaurecht, Nießbrauch) gewährt wird.[1] Errichtet daher eine Personengesellschaft ein Gebäude, das dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, und gehört das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, einem ihrer Gesellschafter, so ist das Grundstück dem Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters zuzurechnen.[2]

[1] Vgl. Bode, in Brandis/Heuermann, Erstragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 458, 461, Stand: 11/2022; Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 328.

2.2 Darlehensforderungen

 

Rz. 8

Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich zusammenhängen, Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Eine derartige Forderung ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren und in der Steuerbilanz der Gesellschaft als Passivposten auszuweisen. Folge ist, dass der Gesellschafter, der einen eigenen Gewerbebetrieb hat, diese nicht in seiner eigenen Steuerbilanz ausweisen darf und dass der Gesellschafter seine Forderung gegen die Personengesellschaft während des Bestehens der Gesellschaft nicht gewinnmindernd wertberichtigen kann. Nach der Rechtsprechung[1] kann eine Berücksichtigung der verminderten Werthaltigkeit der Darlehensforderung erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung erfolgen.[2]

[2] Vgl. Wacker, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022 , § 15 EStG Rz. 544; Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 330 f. m.w.N.

2.3 Passives Sonderbetriebsvermögen

 

Rz. 9

In der Sonderbilanz sind Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, aber auch gegenüber der Personengesellschaft auszuweisen, wenn sie durch den Betrieb der Personengesellschaft oder die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind.[1] Dies ist der Fall, wenn der Gesellschafter von der Personengesellschaft ein Darlehen erhalten hat, um aktives Sonderbetriebsvermögen zu finanzieren.[2] Hierzu rechnen auch die Verbindlichkeiten des Mitunternehmers, die ihm durch den Erwerb der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft (Finanzierung des Kaufpreises) entstanden sind.[3] Schuldzinsen für passives Sonderbetriebsvermögen sind Sonderbetriebsausgaben.[4] Bürgschaften, welche der Gesellschafter einer Personengesellschaft aus betrieblichen Gründen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernimmt, dürfen nicht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Sonderbilanz passiviert werden.[5] Eine steuerliche Auswirkung aus einem Ersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft, der zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehört, wirkt sich nicht schon während des Bestehens, sondern erst mit der Beendigung der Gesellschaft steuerlich aus.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge