Wirtschaftsgüter des notwendigen Sonderbetriebsvermögens sind ohne Einlagehandlung dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen entfällt nicht deshalb, weil die Zugehörigkeit nicht Niederschlag in der buchmäßigen Behandlung gefunden hat.[1]

 
Hinweis

Bilanzberichtigung

Wurde ein Wirtschaftsgut des notwendigen Sonderbetriebsvermögens fälschlicherweise nicht bilanziert, muss es im Wege der Bilanzberichtigung[2] eingebucht werden.[3] Bei einer bilanzberichtigenden Einbuchung eines bisher zu Unrecht nicht bilanzierten Wirtschaftsguts ist dieses i. d. R. mit dem Wert anzusetzen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, das rechtsirrig nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist, ist in die erste verfahrensrechtlich offene Anfangsbilanz erfolgsneutral mit dem Wert einzubuchen, mit dem es zu Buche stehen würde, wenn die Bilanzierung von Anfang an zutreffend vorgenommen worden wäre. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Einbuchungswerts eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens eine "Schattenrechnung" (Absetzung der bisher unterlassenen AfA-Beträge von den Anschaffungskosten bzw. dem Einlagewert) durchzuführen.[4] Die unterlassene AfA ist also endgültig steuerlich verloren, soweit bestandskräftige, nicht mehr änderbare Veranlagungszeiträume betroffen sind.

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