Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich ist nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern § 4 Abs. 1 EStG. Die Einbeziehung von Sonderbetriebsvermögen in die Gewinnermittlung gilt nicht nur bei gewerblich tätigen Mitunternehmerschaften, sondern auch bei land- und forstwirtschaftlichen und freiberuflichen Mitunternehmerschaften.[1]

In Sonderbilanzen werden (aktive und passive) Wirtschaftsgüter ausgewiesen, die wirtschaftlich eng mit dem Betrieb der Gesellschaft verbunden sind, insbesondere Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten.[2]

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