Leitsatz

Erhält ein Kommanditist Vergütungen für seine Tätigkeit in der GmbH & Co. KG oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft, sind diese Aufwendungen bei der Gesellschaft zwar → Betriebsausgaben , doch beim Gesellschafter auch als Vorabgewinn bzw. Sonderbetriebseinnahmen wieder hinzuzurechnen. Durch diese in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG niedergelegte Regelung sind derartige Vergütungen steuerlich nicht gewinnmindernd. Der Gesellschafter wird dadurch in der Besteuerung einem Einzelunternehmer gleichgestellt. Entsprechend dieser Grundregel und der ständigen Rechtsprechung des BFH, zuletzt im Urteil v. 16. 12. 1992, BStBl 1993 II S. 792, ist es allgemein anerkannt, dass die Tätigkeitsvergütung , die ein Kommanditist für die Geschäftsführung für eine GmbH & Co. KG erhält, den steuerlichen Gewinn nicht mindert. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung von der Komplementär-GmbH oder von der GmbH & Co. KG selbst entrichtet wird.

Im Urteilsfall bestand die Besonderheit, dass zur Geschäftsführung eine Schwester-GmbH der GmbH & Co. KG dazwischengeschaltet war. S war alleiniger Kommanditist und auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wie auch der Schwester-GmbH.

Nach Auffassung der Richter des BFH ist es nicht gerechtfertigt, bei der Feststellung der Einkünfte die Tätigkeitsvergütung anders zu beurteilen. Die Einschaltung der Schwester-GmbH ist unbeachtlich, da S auf beide Gesellschaften beherrschenden Einfluss nehmen konnte. Er konnte somit frei entscheiden, ob er seine Verpflichtung zur Geschäftsführung als Organ der Komplementär-GmbH erbringt oder sich dazu der zweiten GmbH bedient. Letztlich hat er in eigener Person die geschuldete Leistung erbracht und ihm ist der wirtschaftliche Erfolg zugute gekommen (→ Kommanditgesellschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.07.1999, VIII R 46/94

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