Leitsatz

Der Aufwand aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder einer stillen Beteiligung ist durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG abgegolten.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Kommanditist einer KG, die drei Schiffe im internationalen Verkehr betrieb. Die Gesellschaft ermittelte hierbei ab 2004 ihren Gewinn nach § 5a EStG (sog. Tonnagesteuer). Zudem schlossen die Kläger mit der KG einen Vertrag über eine stille Gesellschaft ab. In 2011 wurden die Schiffe veräußert, die Übergabe erfolgt 2012. In der gesonderten und einheitlichen Feststellung machte die KG für die Kläger unter anderem einen Verlust aus der stillen Beteiligung von ca. 12.000 EUR bzw. ca. 988.000 EUR als Sonderbetriebsausgabe geltend, da diese im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden konnten. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern sah den Verlust aufgrund der Gewinnermittlung nach § 5a EStG als abgegolten an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben.

 

Entscheidung

Auch die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte indes keinen Erfolg. Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt in der Rechtsauffassung, dass der geltend gemachte Verlust nicht als Sonderbetriebsausgabe anzusehen sei, der neben dem pauschal ermittelten Ergebnis zu berücksichtigen ist. Hierbei stufte das Finanzgericht die Verträge als Darlehensverträge ein. Zwar könne ein solcher Verlust dann grundsätzlich im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft geltend gemacht werden, allerdings sei auch ein solcher Verlust von der pauschalen Gewinnermittlung des § 5a EStG abgegolten. Für die herkömmliche Gewinnermittlung nach § 5 EStG sei die Zuordnung eines Darlehens oder einer stillen Gesellschaft zum Eigenkapital einer Mitunternehmerschaft durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Diese Grundsätze seien auch auf die Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu übertragen. Hierbei sei es unerheblich, dass die Zinsen, die für das Darlehen bzw. eine stille Beteiligung gezahlt werden, als Sonderbetriebseinnahme nicht von der Abgeltungswirkung erfasst seien.

 

Hinweis

Die Gewinnermittlung nach der Schiffsgröße, die in § 5a EStG normiert ist (sog. Tonnagesteuer), stellt in mancherlei Hinsicht einen Sonderfall im deutschen Steuerrecht dar. Dabei ist festzuhalten, dass auch nach 20 Jahren Tonnagesteuer eine Vielzahl von Rechtsfragen schlicht als ungeklärt anzusehen ist. Eine der Rechtsfragen, die dabei immer wieder Gegenstand von Diskussionen mit dem Finanzamt ist, ist die Frage, ob und in welchem Umfang Erträge bzw. Aufwendungen von der pauschalisierenden Wirkung des § 5a EStG abgegolten sind. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist dabei von der Zielrichtung her (etwas überspitzt formuliert) recht eindeutig - Erträge sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht abgegolten, Aufwendungen hingegen schon. Leider bestätigt das Niedersächsische FG diese Auslegung des § 5a EStG, die sich aus dem Gesetz sicherlich nicht ergibt. So ist denn auch entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht nachzuvollziehen, weswegen die Zinsen, die für ein Darlehen oder eine stille Beteiligung gezahlt werden, als Sonderbetriebseinnahme neben dem Tonnagegewinnanteil versteuert werden müssen, der Aufwand, der daraus resultiert, dass ein Darlehen oder eine stille Beteiligung nicht zurückgezahlt werden können, hingegen nicht. Zwar argumentiert das Finanzgericht damit, ein solcher Verlust sei im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft zu berücksichtigen; da ein solcher Verlust aber wieder offensichtlich von der pauschalen Wirkung umfasst wird, kommt die Rechtsauffassung des Finanzgerichts einem Ausschluss der Geltendmachung gleich. Dabei greift meines Erachtens auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen in Fällen der herkömmlichen Gewinnermittlung nicht, denn der § 5a EStG steht eben für sich als Sonderregelung da, so dass eine Übertragung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich regelmäßig verbietet.

Bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die Gelegenheit erhält, die Entscheidung des Finanzgerichts zu korrigieren. Die Entscheidung ist nämlich vorläufig nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 10041/15

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