Kommentar

Eltern können Schulgeldzahlungen für ihr Kind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehen. Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt mit Verfügung vom 8.8.2014, welche Besonderheiten hierbei beachtet werden müssen.

Schulgeldzahlungen für ein steuerlich anerkanntes Kind können von den Eltern mit 30 %, höchstens 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Mit Verfügung vom 8.8.2014 hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zahlreiche Detailfragen zu diesem Abzugstatbestand aufgegriffen.

Wer prüft die schulrechtlichen Kriterien?

Das Landesamt weist darauf hin, dass ein Sonderausgabenabzug nur dann eröffnet ist, wenn die Schule

  • sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist,
  • in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat liegt und
  • zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet.

Ob die schulrechtlichen Kriterien erfüllt sind, prüfen das zuständige inländische Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzämter sind an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.

Ersatzschulen

Sofern die Finanzämter Einkommensteuererklärungen bearbeiten, in denen Eltern das Schulgeld als Sonderausgaben abrechnen, ohne einen Anerkennungsbescheid der genannten Behörden vorzulegen, sollen die Ämter zunächst prüfen, ob die Schule im Verzeichnis der (begünstigten) Bayerischen Ersatzschulen aufgeführt ist.

Hinweis: Das Verzeichnis ist unter www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Familien/Liste_Ersatzschulen.pdf abrufbar. Ist die Schule in der Liste enthalten, müssen die Finanzämter zur steuerlichen Anerkennung der Zahlungen keinen Anerkennungsbescheid fordern (Bescheinigung über Schulbesuch genügt).

Wann ein Anerkennungsbescheid notwendig ist

Anders ist der Fall gelagert, wenn die Einrichtung nicht als Ersatzschule geführt wird; dann muss das Finanzamt einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde verlangen; eine Bestätigung der Schule reicht für die steuerliche Anerkennung der Zahlungen nicht aus.

Welche Zahlungen nicht abziehbar sind

Steuerlich nicht begünstigt sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Auch Gebühren für Hochschulen, Fachhochschulen und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU/EWR-Ausland (z. B. Studiengebühren) und für Berufsakademien im sog. tertiären Bereich sind nicht als Schulgeld abziehbar. Gleiches gilt für Zahlungen an das Projekt "Klassenzimmer unter Segeln".

Hinweis: Für Berufsakademien, die nicht dem tertiären Bereich zuzurechnen sind, sondern sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren, kann ein Sonderausgabenabzug jedoch durchaus eröffnet sein.

Vertragspartner der Schule

Das BayLfSt weist darauf hin, dass es für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen unerheblich ist, ob Vertragspartner der Schule das (steuerlich anerkannte) Kind oder die Eltern sind. Entscheidend ist, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat.

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder

Wie sich der Sonderausgabenabzug für Kostenbeiträge der Eltern berechnet, wenn das Jugendamt eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII zahlt, veranschaulicht das BayLfSt anhand eines Beispielsfalls, der hier nicht näher dargestellt wird.

Europäische Schulen

Zahlungen an sog. "Europäische Schulen" können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen.

Hinweis: Eine Liste der Europäischen Schulen hat das BayLfSt www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Familien/Liste_Europaeischen_Schulen.pdf veröffentlicht.

Internationale Schulen in Deutschland

Besucht das Kind eine Internationale Schule im Inland, so muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:

  • Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung der ZASt steuerlich abgezogen werden.
  • Schulgeldzahlungen ab dem 10. bis zur 12. Jahrgangsstufe sind nur abziehbar, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination für die 11. und 12. Jahrgangsstufe dem Beschluss der KMK entspricht. Hintergrund: Nicht alle wählbaren Fächerkombinationen in diesen Schulen führen zu einem anerkennungsfähigen Abschluss.

Schulen außerhalb der EU/des EWR

Das BayLfSt weist weiter darauf hin, dass Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR steuerlich nicht begünstigt sind, sodass Eltern gezahlte Schulgelder an diese Institutionen nicht abziehen können. Eine Ausnahme bilden "Deutsche Schulen" im Ausland, bei denen ein Schulgeldabzug ohne Bestätigung der ZASt möglich ist.

Hinweis: Eine Übersicht über die Deutschen Schulen im Ausland ist www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-...

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