Die Beiträge gehören nicht zu den Sonderausgaben. Es können jedoch anteilig Werbungskosten vorliegen, wenn die Versicherung auch berufliche Anteile abdeckt. Eine Rechtschutzversicherung für Vermieter kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ggf. in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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