Die Beiträge für eine Kfz-Versicherung können entsprechend mit dem Haftpflichtanteil als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben zum Abzug gebracht werden.
Der Anteil der Kasko-Versicherung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine Sachversicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlung von tatsächlichen Kfz-Kosten könnten die Beiträge im Rahmen der Werbungskosten einen Ansatz finden.
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