Die Beiträge können auch in Altfällen kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.[1] Die Erträge der Versicherung bleiben in Altfällen gleichwohl steuerfrei, wenn die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Beitragszahlungsdauer und der Versicherungsdauer, erfüllt sind.[2] Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen müssen dagegen versteuert werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge