Die Beiträge können auch in Altfällen kraft gesetzlicher Sonderregelung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.[1] Die Erträge der Versicherung bleiben in Altfällen gleichwohl steuerfrei, wenn die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Beitragszahlungsdauer und der Versicherungsdauer, erfüllt sind.[2] Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen müssen dagegen versteuert werden.[3]
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