Sonderabschreibungen können nach § 7g EStG nicht nur für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern sowie die Herstellung von Wirtschaftsgütern, die wegen der Verwendung gebrauchter Teile steuerrechtlich nicht als neu gelten, sind begünstigt.[1]

Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des investierenden Betriebs vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut während dieser Zeit in demselben Betrieb oder in derselben Betriebsstätte des Betriebs verbleibt, wenn dieser über mehrere Betriebsstätten verfügt.

Die Neuregelung zur Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter findet erstmals für Sonderabschreibungen Anwendung, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren findet die Neuregelungen für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, Anwendung.

Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich im Betrieb des Steuerpflichtigen betrieblich genutzt, wenn die Nutzung zu anderen Zwecken, z. B. außerbetriebliche Nutzung oder Nutzungsüberlassung an einen anderen Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszugehen, wenn diese an sich schädliche Nutzung nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht. Anhaltspunkte für die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs ist regelmäßig die Erfassung im Bestandsverzeichnis. Der Stpfl. kann die betriebliche Nutzung auch anderweitig nachweisen. Soweit das Wirtschaftsgutb vermietet wird, muss die Miete als Betriebseinnahme erfasst sein.[2]

 
Wichtig

Sonderabschreibungen und 1 %-Regelung

Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berechnet, spricht dies grundsätzlich für eine nicht fast ausschließliche betriebliche Nutzung. Der Gegenbeweis kann nach der Auffassung der FinVerw. grundsätzlich durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erbracht werden, ohne dass dieses für die Bewertung der Privatnutzung zugrunde gelegt werden muss. Wird allerdings kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch geführt, ist die Vorlage ergänzender Belege, die die ausschließliche oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs zweifelsfrei dokumentieren, erforderlich.[3]

Das Wirtschaftsgut wird in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, wenn während dieser Zeit eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte bestehen bleibt.

Die Sonderabschreibungen sind deshalb rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut oder der Betrieb als Ganzes innerhalb der Bindungsfrist veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird. Für den Fall, dass der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben oder veräußert wird,müssen die Nutzungs- oder Verbleibensvoraussetzungen bis zum Schluss des mit der Betriebsuafgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs i. S. d. § 8 EStDV erfüllt sein.[4]

Der Erbfall, der Vermögensübergang i. S. d. UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebs, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende der Bindungsfrist in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden.[5]

Sonderabschreibungen können bei Anschaffung oder Herstellung für ein Wirtschaftsgut auch dann in Anspruch genommen werden, wenn für seine Anschaffung oder Herstellung vorher kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet wurde.

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