Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Dies gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen nicht bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Nachträgliche Herstellungskosten erhöhen, soweit sie innerhalb des Begünstigungszeitraums für die Sonderabschreibungen anfallen, die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen.[1] Für die zusätzlich angefallenen Aufwendungen können in diesen Fällen noch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, wenn das ursprüngliche Sonderabschreibungspotenzial bereits ausgeschöpft war. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass nachträgliche Herstellungsarbeiten selbst keinen Begünstigungstatbestand des § 7g EStG darstellen.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage

A kauft im Jahr 01 für 50.000 EUR eine Maschine, für die er Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen kann. A schöpft die höchstmöglichen Sonderabschreibungen im Jahr 01 aus. Im Jahr 03 wird die Maschine um ein Zusatzbauteil erweitert. Die dafür entstehenden Kosten betragen 10.000 EUR.

Bei vollständiger Inanspruchnahme im Jahr 01 betragen die höchstmöglichen Sonderabschreibungen zunächst 10.000 EUR (20 % von 50.000 EUR). Durch die nachträglichen Herstellungskosten i. H. v. 10.000 EUR im Jahr 03 erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen auf 60.000 EUR. Von den danach zulässigen Sonderabschreibungen von 12.000 EUR sind 10.000 EUR ausgeschöpft, sodass im restlichen Begünstigungszeitraum 03 bis 05 weitere 2.000 EUR Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können.

Eine erneute Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7g EStG im Jahr 03 vorliegen, ist nicht erforderlich. Die zusätzlichen Sonderabschreibungen auf das erhöhte Abschreibungsvolumen sind auch zulässig, wenn der Betrieb des A im Jahr 03 die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR überschreiten sollte.

Vermindern sich während des Begünstigungszeitraums nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, wie z. B. bei nachträglich gewährten Zuschüssen, die der Steuerpflichtige nicht als Betriebseinnahmen behandeln will, bemessen sich die Sonderabschreibungen ab dem Jahr der Minderung nach den gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wurden bereits in zurückliegenden Jahren Sonderabschreibungen ausgeschöpft, die über das nach der neuen Bemessungsgrundlage zulässige Sonderabschreibungspotenzial hinausgehen, ist die Steuerfestsetzung für das Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

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