BMF, 17.02.1997, IV B 3 - S 2185 - 1/97

Bezug: Mein Schreiben vom 27. September 1995 (BStBI I S. 628)

§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG i.V. mit § 82 f EStDV sieht für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge Sonderabschreibungen vor. Nachdem durch das Standortsicherungsgesetz die gesetzliche Frist für die Anschaffung oder Herstellung von Handelsschiffen und Luftfahrzeugen über den 31. Dezember 1994 hinaus um fünf Jahre verlängert worden ist, habe ich Ihnen mit o.a. Schreiben mitgeteilt, daß die Verlängerung der Sonderabschreibungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission steht. Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der Sonderabschreibungen für Handelsschiffe mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 genehmigt. Dadurch ist mein o.a. Schreiben insoweit gegenstandslos geworden.

Die Vorschriften über die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG in Verbindung mit § 82 f EStDV sind inzwischen durch die Artikel 8 und 9 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBI. I S. 2049, BStBI I S. 1523) eingeschränkt worden. Zur derzeitigen Rechtslage weise ich auf folgendes hin:

 

1. Handelsschiffe

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w Satz 1 EStG und § 82 f Abs. 5 EStDV kommen für Handelsschiffe die Sonderabschreibungen nur in Betracht, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird. Da die Europäische Kommission die Sonderabschreibungen für Handelsschiffe genehmigt hat, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt werden, unterliegen die eingeschränkten Vorschriften nicht der Sperrwirkung des Artikels 93 Abs. 3 Satz 3 EGErbStDV-Vertrag. Sonderabschreibungen für Handelsschiffe können deshalb entsprechend den durch das Jahressteuergesetz 1997 geänderten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

 

2. Luftfahrzeuge

Für Luftfahrzeuge gelten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w Satz 8 EStG und § 82 f Abs. 6 Satz 2 EStDV dieselben zeitlichen Voraussetzungen wie für Handelsschiffe. Für Luftfahrzeuge hat die Europäische Kommission die Sonderabschreibungen jedoch nur genehmigt, wenn sie vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sonderabschreibungen für Luftfahrzeuge können deshalb abweichend von den durch das Jahressteuergesetz 1997 geänderten gesetzlichen Vorschriften nur in dem bisher von der Europäischen Kommission genehmigten Umfang in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

EStG § 51 Abs. 1

EStDV § 82f

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 194

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