Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

 
Achtung

Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Nimmt der Steuerpflichtige einen Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG wegen vorheriger Ausschöpfung eines Investitionsabzugsbetrags in Anspruch, mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen um diesen Herabsetzungsbetrag.

Innerhalb dieses 5-jährigen Begünstigungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, können die Sonderabschreibungen grundsätzlich beliebig verteilt werden, solange noch in der Gewinnermittlung ein entsprechend hoher Buchwert für die Wirtschaftsgüter auszuweisen ist.

Neben den Sonderabschreibungen sind bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts grundsätzlich nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zulässig.

Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 können anstatt der linearen AfA neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auch degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.

[1]

Auch bei Inanspruchnahme dieser degressiven AfA können die Sonderaschreibungen nach § 7g EStG gleichzeitig gewährt werden.

[1] § 7 Abs. 2 i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.

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