Sonderabschreibungen für begünstigte Wirtschaftsgüter nach § 7g Abs. 5 EStG stehen nur KMU zu. Unter Geltung der Neuerungen durch das JStG 2020 dürfen daher die in Betracht kommenden Betriebe am Schluss des dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG festgelegt- für alle Gewinneinkunftsarten einheitliche – Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreiten. Im Übrigen muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschatfsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[1]

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