Gehören die Wirtschaftsgüter, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, zu einem Betriebsvermögen, sind sie grundsätzlich in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.[1] Dieses braucht nicht geführt zu werden, wenn sich die geforderten Angaben bereits aus der Buchführung ergeben.[2]

Das Verzeichnis bzw. die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:

  • Tag der Anschaffung oder Herstellung,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und
  • Höhe der jährlichen Sonderabschreibungen.

Dieses Verzeichnis erfüllt gleichzeitig auch die Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG. Angaben aus der Buchführung reichen dazu bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht aus.

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