Die geltenden Vorschriften über Sonderabschreibungen erlauben es dem Steuerpflichtigen, Sonderabschreibungen innerhalb des Begünstigungszeitraums bis zu einer bestimmten Höhe und in beliebigen Veranlagungszeiträumen in Anspruch zu nehmen.

Werden die Sonderabschreibungen auf mehrere Jahre verteilt, ist keine gleich bleibende Höhe der jährlichen Abschreibungen erforderlich – die Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums ist beliebig. Auch muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts keine zeitanteilige Berechnung der Abschreibungsbeträge vorgenommen werden, die ansonsten für die planmäßigen Abschreibungen zu beachten ist.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen stellt ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht dar, das im Betriebsvermögen bei Erstellung der Gewinnermittlung, im außerbetrieblichen Bereich bei Abgabe der Steuererklärung ausgeübt wird. Eine Änderung der zunächst gewählten Höhe der Sonderabschreibungen ist nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung, bei der die Sonderabschreibungen berücksichtigt wurden, verfahrensrechtlich noch änderbar ist.[1]

Nach der Änderung des HGB im Rahmen des BilMoG[2] sind nur nach Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethoden, zu denen auch die Sonderabschreibungen gehören, in der Handelsbilanz unzulässig.

Nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen dieser Gesetzesänderung darf deshalb das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen abweichend von dem handelsbilanziellen Abschreibungswahlrecht ausgeübt werden. Dazu sind allerdings zwingend die in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG genannten Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

[2] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge