§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG verlangt, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmers (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ab 2020 ist die Vermietung des Wirtschaftsguts nicht schädlich. Im Übrigen kann die Voraussetzung nur dann erfüllt werden, wenn das Wirtschaftsgut (mindestens) über diesen Zeitraum tatsächlich zum Unternehmen gehört (also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zuzüglich 12 Monate).

Während dieser Zeit muss das Wirtschaftsgut zum inländischen Betrieb gehören. Ist das nicht der Fall, weil das Wirtschaftsgut z. B. veräußert, entnommen oder in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird, muss die Sonderabschreibung rückgängig gemacht werden.

Vermietung bleibt ohne Folgen

Wie bisher ist eine kurzfristige Nutzungsüberlassung (Vermietung bis zu maximal 3 Monaten) unschädlich. Durch die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2020 ist aber auch die längerfristige Vermietung unschädlich, wie z. B. beim Leasing. Die Sonderabschreibung ist also auch dann möglich. Unschädlich ist auch, wenn Fahrzeuge und Transportmittel (Pkw, Lkw, Anhänger, Container usw.) vorübergehend im Ausland eingesetzt werden.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 28.8.1991, IV B 3 – InvZ 1010 – 13/91 E, zur vergleichbaren Regelung zur Investitionszulage.

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