Überblick

Der Solidaritätszuschlag ist formell gesehen eine selbstständige Steuerart. Materiell gesehen handelt es sich jedoch um einen Zuschlag zur Einkommensteuer i. H. v. 5,5 %.

Am 12.12.2019 wurde das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verkündet (BGBl 2019 I Nr. 46). Dadurch wurde die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 deutlich angehoben. Eine weitere Anhebung folgte für das Jahr 2023 und auch für das Jahr 2024 soll die Freigrenze weiter steigen. Bereits durch die Anhebung ab dem Veranlagungsjahr 2021 fällt für die meisten Steuerzahler kein Solidaritätszuschlag mehr an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und weiteren Maßnahmen v. 22.12.2016, BStBl 2017 I S. 5 und das am 12.12.2019 verkündete Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl 2019 I Nr. 46. Ergänzende Änderungen gab es durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) v. 8.12.2022, BGBl 2022 I Nr. 49.

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