Seiner Rechtsnatur nach stellt der Solidaritätszuschlag eine selbstständige Steuer dar, die lediglich an die Einkommensteuer anknüpft. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Deshalb ist es im Regelfall nicht erforderlich, gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag gesondert Einspruch einzulegen. Anders sieht es jedoch aus, wenn dem Finanzamt gerade bei der Berechnung des Zuschlags ein Fehler unterlaufen ist, z. B. weil zustehendes Kindergeld und anzusetzende Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt wurden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Steuerpflichtige einen Bescheid über Kindergeld mit Einspruch oder Klage angreift. Dann ist regelmäßig ein zusätzlicher Einspruch gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag erforderlich. Die nachträgliche Festsetzung von (höherem) Kindergeld führt nämlich nicht dazu, dass ein bestandskräftiger Bescheid über Solidaritätszuschlag zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird.[1]

Materiell gesehen erhöht der Solidaritätszuschlag im Ergebnis die Steuersätze bei der Einkommensteuer. Damit wächst der einkommensteuerliche Grenzsteuersatz um 5,5 %, in der Spitze von 42 % auf 44,31 % bzw., wenn – ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeit 277.826 EUR bzw. in Fällen der Zusammenveranlagung von 555.652 EUR – die sog. "Reichensteuer" zu zahlen ist, von 45 % auf 47,48 % (für 2022 und 2023).

Für die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird die Einkommensteuer um Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) gemindert, auch wenn diese Freibeträge bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden, weil das Kindergeld günstiger ist.[2] Das verringert zwar die absolute Belastung durch den Solidaritätszuschlag. Auf die Berechnung der Grenzsteuersätze hat es dagegen keinen Einfluss.

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