Unter gewissen Voraussetzungen wird der Betreiber eine Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Unternehmer. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen hat die OFD Karlsruhe eine Verfügung mit diesen Ausführungen veröffentlicht:[1]

  • Erfolgt ganz oder teilweise, regelmäßig oder nicht nur gelegentlich die Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz, führt dieses Einspeisen zu einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Auf die Höhe der erzielten Umsätze kommt es in diesem Fall nicht an.
  • Die nur gelegentliche Einspeisung von Strom führt nicht zu einer unternehmerischen Tätigkeit.
  • Die entgeltliche Lieferung von Strom an den Netzbetreiber stellt einen steuerpflichtigen Umsatz dar. Die Einspeisevergütung stellt in diesem Fall den Nettoerlös dar.
  • Der dezentral, also selbst verbrauchte Strom wird bei Photovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr vergütet.
  • Die Lieferung von Strom von einem Vermieter an seinen Mieter stellt eine unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung dar und fällt damit auch unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Für diesen steuerfreien Umsatz ist der Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie laufenden Instandhaltungsaufwendungen ausgeschlossen.
  • Ordnet der Unternehmer die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zu, erfolgt jedoch die teilweise Verwendung des erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG.
  • Erfolgt die Verwendung des erzeugten Stroms teilweise für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinn, darf ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen nur in Höhe des Anteils gezogen werden, der nicht der Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke dient. Vorteil: Der anteilige Strom, der für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, unterliegt nicht der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben.
  • Im Fall einer teilunternehmerisch unternehmensfremden (privaten) Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.[2]
  • Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist.

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