Die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorrichtung ist wichtig: Denn bei der Grunderwerbsteuer ist Steuergegenstand ein inländisches Grundstück. Zum Grundstück gehören aber nicht nur Grundstücke i. S. d. Bürgerlichen Rechts, sondern auch Gebäudebestandteile. Gebäudebestandteile sind bspw.

  • Heizungsanlagen,
  • fest eingebaute Bäder,
  • fest eingebaute sanitäre Einrichtungen,
  • Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie
  • Dacheindeckungen (dachintegrierte Photovoltaikanlagen).

Die Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil Betriebsvorrichtungen keine Grundstücksbestandteile sind, also nicht zum Grundstück rechnen. Das hat die Konsequenz, dass im Falle eines Erwerbs der auf sie entfallende Teil des Entgelts nicht als Gegenleistung zu qualifizieren ist und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.[1] Betriebsvorrichtungen sind nicht nur Maschinen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Die thermische Solaranlage als Heizungsanlage gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung als Gebäudebestandteil. Damit ist der Teil des Kaufpreises, der auf eine thermische Solaranlage entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.

Eine Abgrenzungshilfe bietet der sog. Abgrenzungserlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 aus dem Bewertungsgesetz, das ABC der Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Betriebsgrundstücken.[2]

Die korrekte Unterscheidung zwischen Grundstücksbestandteil und Betriebsvorrichtung ist neben der Grunderwerbsteuer auch relevant für

  • die Grundsteuer,
  • die Ertragssteuern und
  • die Umsatzsteuer.
  • Betriebsvorrichtungen stellen gem. EStG bewegliches Anlagevermögen dar und werden wie dieses abgeschrieben.[3]

Das Umsatzsteuergesetz befreit die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen gem. § 4 Nr. 12 UStG. Veräußerungen von Betriebsvorrichtungen unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.[4]

[2] Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen; Gleichlautende Ländererlasse vom 5.6.2013, BStBl. 2013 I S. 734.
[3] EStR 7.1.

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