Leitsatz

Floating (Schweben in einer konzentrierten Salzwasserlösung) ist kein Heilbad und kann nur bei ärztlicher Verordnung mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin bietet Salzwasser-Schwebebäder in speziellen Kapseln (sog. Floating-Tanks) an. In den Floating-Tanks schweben die Kunden in konzentrierten Salzwasserlösungen, sodass die Last des eigenen Körpergewichts entfällt und die Muskeln sich vollkommen entspannen können.

Das zuständige Finanzamt hatte ursprünglich in einer verbindlichen Auskunft die Auffassung vertreten, dass diese Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen. Nach Abstimmung auf Bundesebene (vgl. auch Abschn. 12.11 Abs. 3 Satz 2 UStAE) wurde die verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und ab diesem Zeitpunkt die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Die Klage richtet sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes, da es sich nach Auffassung der Klägerin um ein Heilbad handeln würde und vergleichbar einem Saunabad allgemein Heilwirkung zeigen würde. Auch würden - nach einer freiwilligen Befragung der Kunden - viele Kunden auf Anraten des Arztes die Leistungen in Anspruch nehmen.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück, da die Leistungen keine Heilbäder darstellen würden und somit dem Regelsteuersatz unterliegen würden.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Steuerbegünstigungen eng auszulegen. Es reicht nicht, wenn die Leistung "ihrer Art nach" eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann (so auch BFH, Urteil v. 12.5.2005, V R 57/02, BStBl 2007 II S. 283). Es könne zwar sein, dass Zivilisationskrankheiten wie Stresssymptome und Rückenleiden jeweils durch das Floating gemildert werden können; es kann aber nicht unterstellt werden, dass jeder Kunde unter einer dieser Krankheiten leidet. Zumindest würde im Einzelfall die Klägerin die Feststellungslast daran treffen, der sie nicht nachgekommen ist.

Die Klägerin könne auch nicht einwenden, dass die Finanzverwaltung Saunabäder als Heilbäder dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen würde. Dieser Auffassung hat der BFH ausdrücklich widersprochen. Der ermäßigte Steuersatz könne jedenfalls in Bezug auf die Nutzung einer Sauna nur in Anspruch genommen werden, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden sei (BFH, Beschluss v. 24.4.2008, XI B 231/07, BFH/NV 2008 S. 1370).

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung hatte sich schon früher darauf festgelegt, dass die Floating-Bäder keine steuerbegünstigte Heilbehandlung darstellt. Obwohl die Rechtsprechung daran nicht gebunden ist, teilte das Finanzgericht die Auffassung der Verwaltung in diesem Fall. Auch ein vom Gericht eingeholtes Gutachten kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass Floating-Bäder sowohl Heilzwecken wie aber auch allgemeinen Erholungszwecken dienen können. Insoweit muss durch Einzelverordnung nachgewiesen werden, in welchem Umfang die Leistung Heilzwecken dient.

Dass solche Maßnahmen von Ärzten "angeraten" werden, kann auch nicht dazu führen, dass die Leistung als Heilbad angesehen werden kann. Ein ärztlicher Rat oder eine Empfehlung kann nicht eine Verordnung ersetzen.

Zur Fortbildung des Rechts hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2012, 9 K 2780/09

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