Eine Software ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, der keine körperliche Substanz aufweist und gleichzeitig keinen monetären Charakter hat (im Gegensatz zu bspw. einer Beteiligung an einem Unternehmen). Für buchhalterische Zwecke ist zwischen den folgenden Varianten von Software zu unterscheiden:

  • Firmware: Software, die in elektronischen Geräten eingebettet ist und nur zusammen mit dem jeweiligen Gerät lauffähig ist, wie z. B. die Steuerungssoftware einer Maschine oder das Basic-Input-Output-System (BIOS) eines PC.
  • Systemsoftware: Dazu gehören alle Programme und Dateien, die bei Betrieb eines Computers eine Verbindung zur Hardware herstellen und die Verwendung der Ressourcen des Computers durch Anwendungssoftware steuern. Hierzu gehören insbesondere Betriebssysteme wie Windows, Linux oder Mac OS und betriebssystemnahe Programme wie Dienst- und Verwaltungsprogramme.
  • Anwendungssoftware: Anwendungssoftware stellt dem Anwender Funktionalitäten zur Lösung von Aufgaben bzw. zur Bearbeitung von Vorgängen bereit und nutzt dazu auch die Funktionen von Systemsoftware. Anwendungssoftware kann Individualsoftware oder Standardsoftware sein. Beispiele für Standardsoftware sind die Programme der Microsoft-Office-Familie wie Word, Excel oder PowerPoint.
 
Hinweis

Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware zählt zur Anwendungssoftware

Betriebswirtschaftliche Softwaresysteme, auch ERP-Software genannt, zählen zur Anwendungssoftware. ERP-Software ist ein System zur Unterstützung von Geschäftsprozessen, das aus verschiedenen Modulen (z. B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) besteht. Alle Module sind umfassend integriert, um verschiedene Unternehmensaktivitäten integriert zu unterstützen. ERP-Systeme werden entweder individuell entwickelt (seltener) oder (häufiger) als Standardsoftware erworben. Im letzteren Fall muss die Software für die unternehmensspezifischen Belange angepasst werden. Die Tätigkeiten können wie folgt unterteilt werden:

  • Customizing: Parametrisierung der Software anhand der vom Hersteller vorgegebenen Einstellungsmöglichkeiten. Dadurch werden die Funktionen der Software betriebsbereit gemacht. Das Customizing kommt i. d. R. ohne Programmierung aus (z. T. als Customizing i. e. S. bezeichnet)
  • Programmerweiterung/-anpassung: Darunter versteht man die partielle Ergänzung und ggf. Änderung des Programmcodes zur Änderung oder Schaffung von Funktionen. Beispiele hierfür sind die Erstellung von (aufwendigen) Reports oder die Programmierung von Schnittstellen zu anderen betrieblichen IT-Systemen.

Der Gesamtvorgang der Einführung einer ERP-Software wird als Implementierung bezeichnet. Z. T wird hierfür auch der Begriff Customizing i. w. S. verwendet (der dann auch Programmierung umfasst).

Die im Zuge der Implementierung durchgeführten Tätigkeiten dienen entweder der Herstellung der Betriebsbereitschaft oder gehen darüber hinaus und dienen der Erweiterung und wesentlichen Verbesserung der Software.

 
Hinweis

Anwendungssoftware zur Darstellung allgemein zugänglicher Datensammlungen ist kein immaterieller Vermögensgegenstand

Bei Anwendungssoftware, die darauf ausgerichtet ist, allgemein zugängliche Datenbestände auf einem Datenträger zugänglich zu machen (wie z. B. elektronisches Telefonbuch), steht die wirtschaftliche Bedeutung der Verfügbarmachung der Daten und nicht die Steuerung von Abfolgen durch die Software im Vordergrund. Solche Programme sind als materieller Vermögensgegenstand auszuweisen.[1]

[1] Vgl. IDW RS HFA 11; BFH, Urteil v. 5.2.1988, III R 49/83, in dem Urteil ging es um Schriftarten.

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