Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
EDV-Software | 0027 | 0135 | Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | |
EDV-Software | 0044 | 0144 | Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände | |
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 4822 | 6200 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | |
Wartungskosten für Hard- und Software | 4806 | 6495 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Aktivierte Eigenleistungen zur Erstellung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen | 8995 | 4825 | Andere aktivierte Eigenleistungen | |
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) | 4964 | 6837 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Software ist grundsätzlich als immaterieller Vermögensgegenstand zu behandeln.[1] Die Anschaffungskosten der Software bucht der Unternehmer auf das Konto "EDV-Software" (SKR 03: 0027: SKR 04: 0135).
Buchungssatz:
EDV-Software |
an Bank/Kasse |
Standardsoftware wird handelsrechtlich oftmals über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware (= ERP-Software) wird in der Handelsbilanz hingegen über längere Zeiträume abgeschrieben. Die Abschreibung bucht der Unternehmer auf das Konto "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" 4822 (SKR 03) bzw. 6200 (SKR 04). In der Steuerbilanz darf die Abschreibung (AfA) für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter hingegen abweichend unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr bestimmt werden.
Buchungssatz:
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
an EDV-Software |
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