1. Die regulatorischen Anforderungen enthalten ausdrückliche Vorgaben für geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten. Diese zielen auf die Sicherheit in der Lieferkette ab, verstanden als Schutz der Waren und des Warenflusses vor Manipulation (Zollkodex) und Einhaltung der Sicherheitsbedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ADN/RID/ADNR).
  2. Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Geschäftspartneranforderungen des Zolls und für die Beförderung von Gefahrgut deutlich:

    • Während die Richtlinien für den Antrag auf Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter betonen, dass die AEO-Verantwortung sich grundsätzlich nur auf das nächste Glied in der Lieferkette erstreckt,
    • geht ADN/RID/ADNR für Güter mit hohem Gefährdungspotenzial davon aus, dass sich die Pflichten der Beförderungsbeteiligten auf die gesamte Lieferkette beziehen.
  3. Im Ergebnis stimmten die Anforderungen aber weitgehend überein:

    • Die Beteiligten in der Lieferkette können ihre Qualifikation grundsätzlich durch formalisierte Maßnahmen (Zoll: Sicherheitserklärung, Luftfracht: Transporteurserklärung, Güter mit hohem Gefährdungspotenzial: Sicherheitsplan) aufzeigen.
    • Nach der Sicherheitserklärung Zoll muss sich unmittelbare Partner in der Lieferkette verpflichten, von seinen Partnern entsprechende Sicherheitserklärungen oder Maßnahmen zu verlangen und ohne Zustimmung des Auftraggebers keine weiteren Partner einzusetzen.
    • Nach ADN/RID/ADNR reduzieren sich die Sorgfaltspflichten von Beförderungsbeteiligten, die keine physische Verfügungsgewalt über die Gefahrgüter haben, auf organisatorische Maßnahmen.
  4. Die Zollbehörden verlangen für Zertifizierung als AEO -F oder -S zusätzlich, dass unmittelbare Geschäftspartner wie auch Mitarbeiter gegen die EU-Terroristenlisten abgeglichen werden. Allerdings sollten sich auch Logistikunternehmen, die kein AEO-F oder -S-Zertifikat anstreben, fragen, ob sie im Hinblick auf das Geldwäschegesetz und zur Vermeidung von AWG- Embargoverstößen ihre unmittelbaren Geschäftspartner in der Lieferkette entsprechend überprüfen sollten
  5. Weitere geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten können sich aus anderen Compliance-Themen ergeben, z. B. den Organisations- und Kontrollpflichten zur Vermeidung von Korruption, Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität oder aus dem Mindestlohngesetz.

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