Kurzbeschreibung

Vergütungsvereinbarung mit Rechtsanwalt für eine allgemein gehaltene Beratung im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige, nebst Musterformulierungen für das Mandanten-Anschreiben.

1. Vorbemerkung

Mandanten fragen zur strafbefreienden Selbstanzeige[1], beim Rechtsanwalt nach, wann überhaupt eine Steuerhinterziehung/-verkürzung vorliegt, was Sinn und Zweck einer Selbstanzeige ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige, wann eine Selbstanzeige u. U. nicht ratsam ist etc. und wollen natürlich auch wissen, was die allgemeine Beratung kostet.

Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 EUR auf 25.000 EUR abgesenkt.[2] Die strafrechtliche Verfolgung kann bei hinterzogenen Steuern über 25.000 EUR künftig gestaffelt nach dem jeweiligen Hinterziehungsbetrag, durch eine zusätzliche Zahlung eines Zuschlags abgewendet werden.[3] Zudem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige. Für eine wirksame Selbstanzeige verlängert sich auch der Offenlegungszeitraum auf 10 Jahre. Erweitert wurden in § 371 Abs. 2 AO auch Ausschlussgründe für die Selbstanzeige. Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, wird trotz Selbstanzeige bestraft, weil nachträgliche Korrekturen nicht zulässig sind.[4]

Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 23.6.2017 wurde das Bankgeheimnis gem. § 30a AO abgeschafft. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO wurde um den Tatbestand eines besonders schweren Falls ergänzt.

Mit dem "JStG 2022" vom 16.12.2022 wurde § 371 Abs. 3 Satz 1 AO insoweit erweitert, dass die Straffreiheit voraussetzt, dass auch etwaige Verzugszinsen nach Art. 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet wird.

Das BZSt nimmt in der Dienstanweisung für die Kindergeldkassen zur Regelung der §§ 371, 378 und 398a AO Stellung. Diese Ausführungen sind auch für Steuerhinterziehungen außerhalb des steuerlichen Familienlastenausgleichs lesenswert[5]

Mit Wirkung vom 1.12.2013 wurden die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2023/2024 (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) zuletzt geändert.[6]

Auch nach vollzogenem Datenankauf können Steuerhinterzieher Straffreiheit erlangen, wenn sie sich den Finanzbehörden offenbaren.[7] Allerdings kann jede Finanzbehörde nach eigenem Ermessen handeln.[8] Das Finanzamt darf angekaufte Steuer-CDs verwerten.[9]

Mit der folgenden Vergütungsvereinbarung kann der Rechtsanwalt die allgemein gehaltene Beratung pauschal oder nach Zeitaufwand am einfachsten und für beide Parteien interessengerecht berechnen.

[1] Gesetz v. 22.12.2014, BGBl I 2014, S. 2415.
[3] § 398a Ans. 1 Nr. 2 .AO; .LG Aachen, Beschluss v. 4.8.2014, 86 Qs 11/14.
[4] KG, Beschluss v. 24.11.2016, (4) 121 Ss 169/16 (195/16): Hat der frühere Geschäftsführer einer GmbH die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, findet § 371 Abs. 4 AO bei Nachholung der Erklärungen durch den neuen Geschäftsführer keine Anwendung. BStBl 2016 I S. 1338.
[5] .BZSt, Schreiben v. 26.5.2023, St II 2 – S 2280-DA/22/00001 betr. Familienleistungsausgleich -Anlage DA-KG 2023 -, Kapitel S, BStBl 2023 I S. 918 .
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 16.11.2023, Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2023/24, Tz. 11 und Tz. 14, BStBl 2023 I S. 1798.
[7] Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 16.8.2012.
[8] OLG Schleswig, Beschluss v. 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15): Es kann bereits die auf öffentlicher Berichterstattung beruhende allgemeine Kenntnis des Ankaufs einer Steuer-CD durch deutsche Behörden die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ausschließen. Ein "Rechnenmüssen liegt auch vor, wenn ein Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn eine gewisse Unsicherheit verbleibt.
[9] FG Köln, Beschluss v. 15.12.2010, 14 V 2484/10; s.a. BVerfG, Beschluss v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.2.2014, B 26/13; BVerfG, Beschluss v. 4.4.2017, 2 BvR 2551/12, Strafprozessuale Maßnahmen aufgrund einer durch das Land NRW angekauften Steuerdaten-CD mit Informationen zu in Deutschland steuerpflichtigen Personen; FG Köln, Beschluss v. 28.12.2020, 2 V 1217/20, rkr.: Auskunftsersuchen nach Luxemburg auf Basis einer sog. Steuerdaten-CD; im Besteuerungsverfahren besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot für Informationen über Geschäftsbeziehungen von im Inland steuerpflichtigen Personen zu einem ausländischen Kreditinstitut, die auf Basis von zuvor im Ausland deliktisch erworbenen Daten erlangt worden sind.

2. Wichtige Hinweise

Der Anwalt soll gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG bei einer Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit verbunden ist, auf eine Gebührenvereinbarung mit ...

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