Allein die Anzeige der Steuerhinterziehung reicht generell nicht, um den Täter straffrei ausgehen zu lassen; vielmehr müssen die hinterzogenen Steuern und auch die Hinterziehungszinsen[1] innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden.[2]

Als angemessene Frist nennt das AG Saarbrücken[3] maximal 6 Monate. Die Fristbestimmung kann sich nicht aus der Höhe des verkürzten Betrags ableiten. Denn andernfalls würde derjenige besser "fahren", der ein "Mehr" an Steuern verkürzt hat. Eine Frist von 6 Monaten räumt dem reumütigen Sünder hinreichend Zeit ein, um die notwendigen Vermögensdispositionen zu treffen.

Um sich gegen eine vermeintlich zu kurze Fristsetzung wehren zu können, ziehen, da es sich um eine strafrechtliche und keine steuerliche Frist handelt, nur die Rechtsbehelfe des Steuerstrafrechts.[4]

Allerdings ist umstritten, ob die Fristsetzung selbstständig anfechtbar ist. Es gibt gute Gründe, die für eine isolierte Anfechtbarkeit sprechen[5], wie z. B. der Umstand, dass sich bei isolierter Anfechtbarkeit die Frage der Fristbemessung vorab klären lässt und nicht im späteren Verfahren – bei unangemessen kurzer Frist – zu einer unnötigen Aussetzung führt.

[2] § 371 Abs. 3 AO, die "angemessene Nachzahlungsfrist" findet sich auch in § 398a AO wieder.
[3] AG Saarbrücken, Beschluss v. 21.6.1983, 9 As 86/83, wistra 1983 S. 268, mit Anm. von Bilsdorfer, DStZ 1983 S. 415.
[5] AG Saarbrücken, Beschluss v. 21.6.1983, 9 As 85/83, wistra 1983 S. 268.

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