Eine Selbstanzeige ist nunmehr auch dann ausgeschlossen, wenn der verkürzte Betrag 25.000 EUR übersteigt.[1] Bleibt der verkürzte Betrag darunter, greift dieser Ausschlussgrund nicht ein, d. h. die Selbstanzeige ist wirksam. Bei Beträgen über 25.000 EUR kommt es zwar zum Wirksamkeitsausschluss der Selbstanzeige, dennoch wird nach § 398a AO die Steuerstraftat nicht verfolgt, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

  • die Steuern nachentrichtet und
  • einen abhängig vom Hinterziehungsbetrag zu zahlenden Strafzuschlag entrichtet.

Nunmehr greift folgende Staffelung der Zuschläge:

  • Hinterziehungsbetrag < 100.000 EUR = 10 % Zuschlag
  • Hinterziehungsbetrag > 100.000 EUR = 15 % Zuschlag
  • Hinterziehungsbetrag > 1.000.000 EUR = 20 % Zuschlag

Da die Höhe des Hinterziehungsbeitrags einen wesentlichen Umstand für die Bemessung der Schuld des Täters darstellt, orientiert sich der Strafzuschlag – gestaffelt – an dem hinterzogenen Betrag. Der Geldbetrag bezieht sich auf die jeweilige noch nicht verjährte Straftat (Steuerart und Besteuerungszeitraum). Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 370 AO. So ist insbesondere nach § 398a Abs. 2 AO das sog. Kompensationsverbot zu beachten (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO). Damit ist es auch für die Bemessung des Hinterziehungsbetrages im Rahmen des § 398a AO unerheblich, ob die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Demzufolge waren bis zu demBGH-Urteil vom 13.9.2018[2] bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer unterlassene Abzüge von Vorsteuerbeträgen nicht zu berücksichtigen, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen steuermindernden und steuererhöhenden Umständen gesehen wurde.

Einen derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang, der gleichsam in eine automatische Berücksichtigung der steuermindernden Tatsachen führte, hat die Rechtsprechung bis dahin nur für Werbungskosten bzw. Ausgaben im Ertragssteuerrecht anerkannt, soweit diese mit den steuerbegründenden Geschäften in unmittelbarem Zusammenhang standen, für das Umsatzsteuerrecht jedoch abgelehnt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr geändert. Vorsteuern können dementsprechend bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.

In § 398a Abs. 3 AO findet sich eine Wiederaufnahmemöglichkeit des Strafverfahrens für den Fall, dass die Finanzbehörde nachträglich erkennt, dass Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Wenn etwa ein Steuerpflichtiger nur 30.000 EUR nacherklärt und das Verfahren nach § 398a AO eingestellt worden ist, sich später jedoch herausstellt, dass 300.000 EUR Steuern hinterzogen worden sind, wird dadurch sichergestellt, dass das Strafverfahren wieder aufgenommen werden kann. Kommt es – trotz Zahlung des Strafzuschlags – nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder aber zu einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens, so kann nach § 398a Abs. 4 Satz 2 AO der gezahlte Zuschlag vom Gericht auf eine Geldstrafe angerechnet werden. Zu einer Erstattung des Zuschlags kommt es indessen nicht (§ 398a Abs. 4 Satz 1 AO).

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