Sofern vor der Abgabe der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, schließt dies nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c, d AO eine wirksame Selbstanzeige aus.

Der Begriff des Amtsträgers ist weit gefasst.[1] Er umfasst insbesondere die Außenprüfung, also Betriebsprüfer, Fahndungsprüfer, Lohnsteueraußenprüfer, Umsatzsteuersonderprüfer, aber auch sonstige Beamte, die mit einem – evtl. speziellen – Prüfungsauftrag erscheinen, wie Prüfer der sog. betriebsnahen Veranlagung. Erscheint also – infolge der Durchsuchung bei einer Bank – ein Prüfer der betriebsnahen Veranlagung bei dem Steuerpflichtigen, um die Kapitaleinkünfte "abzugleichen", bewirkt das Prüfererscheinen den Eintritt der Sperrwirkung. Das Gleiche gilt für die Umsatzsteuer-Nachschau, nach deren Beginn grundsätzlich kein Raum mehr für eine Selbstanzeige besteht.[2]

Von entscheidender Bedeutung ist die Frage nach dem Umfang der Sperrwirkung. Der Wortlaut selbst enthält nunmehr in § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO – wie auch in § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO Beschränkungen, und zwar für den "sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung". Bei Steuerfahndungsprüfungen, die keine Prüfungsanordnung voraussetzen, kommt es auf den sachlichen Umfang der Prüfung an, wobei jedoch die Rechtsprechung[3] den sachlichen Zusammenhang weit zieht. Insoweit ist auf § 371 Abs. 2 Nr. 1 d AO zu verweisen, der nunmehr einen eigenständigen Sperrgrund schafft, nämlich das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerstrafrechtlichen Ermittlung. Hieran wird deutlich, dass bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen die Beschränkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a, c AO nicht gilt, sich die Sperrwirkung – wie bisher – auf sämtliche Steuerarten und -zeiträume bezieht, die Gegenstand der Ermittlungen sind.

[3] BGH, Urteil v. 19.4.1983, 1 StR 859/82, NStZ 1983 S. 559.

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